Testierfreiheit- klingt besser als es ist!
Obwohl jeder in seinem letzten Willen frei ist, kann nicht alles ins Testament. Neben dem Formerfordernissen (handschriftlicher Text mit Unterschrift) sind die Möglichkeiten der testamentarischen Verfügungen begrenzt.
Entweder Erbe oder Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand
Entgegen des Wunsches vieler Erblasser ist eine Verteilung einzelner Gegenstände nur eingeschränkt möglich. Letztlich gibt es immer einen Erben, der alles erhält. Einzelne Gegenstände muss er dann ggf. an die im Testament genannten herausgeben. Auch wenn nur einzelne Gegenstände im Testament verteilt werden, gibt es gesetzliche Auslegungsregeln, die zu einem praktikablem Ergebnis führen. Aber war dies wirklich gewollt? Letztlich legen Dritte das Testament aus (Nachlassgericht), die meistens den Erblasser gar nicht kennen. Sicherer ist ein eindeutiges Testament nach Beratung durch einen Anwalt.
Schenkungen unter Lebenden - das vergessene Problem Pflichtteilsergänzungsanspruch
Vielfach schenken nahe Verwandte schon unter Lebzeiten beträchtliche Teile ihres Vermögens an die nächste Generation. Ein Kind bekommt das unbebaute Grundstück, das andere eine kleine Wohnung.
Um die Freibeträge der Schenkungs- und Erbsteuer optimal auszunutzen wird häufig auch das von den Eltern bewohnte Grundstück unter Zurückbehaltung eines Wohnrechtes an ein Kind verschenkt. Unangenehme Folgen kann dies dann auch Jahrzehnte später haben, wenn das andere Kind seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangt. Wenn nichts vereinbart ist, besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch, wenn das Kind einen (kleinen) Abfindungsbetrag bekommen hat.
Lassen Sie sich beraten!
Das Berliner Testament - Wir als Eheleute verfügen, der länger lebende Ehegatte soll mein Vermögen erhalten..
Ist das Berliner Testament wirklich die beste Absicherung des länger lebende Ehegatten? Meist wird übersehen, dass nach dem Tod des einen Ehegatten der Plichtteil für die Kinder fällig wird. Je nach Höhe des Zahlbetrages muss das Haus verkauft werden. Wurden die Kinder als Schlusserben eingesetzt und keine Pflichtteilsstrafklausel niedergeschrieben, kann der überlebende Ehegatte nicht einmal die Schlusserbenfolge ändern. Alle Kinder erben.
Lassen Sie sich bei der Erstellung Ihres Testamentes beraten!