Im Jahr 2024 plant die Regierung eine Reform des Unterhaltsrechts. Dabei stehen im Wesentlichen drei Punkte im Vordergrund:
- Kindesunterhalt (Berücksichtigung Umgangskosten),
- Betreuungsunterhalt und
- der notwendige Selbstbehalt.
Insbesondere gibt es dann einen Berechnungsweg, um den Kindesunterhalt bei dem sog. „asymmetrischen Wechselmodell“ zu berechnen:
Was ist das „asymmetrische Wechselmodell“ ?
Fälle der substanziellen Mitbetreuung soll das Gesetz zukünftig unter dem Begriff des asymmetrischen Wechselmodells zusammenfassen. Das Unterhaltsrecht kennt damit zukünftig drei verschiedene Betreuungsmodelle, an die jeweils unterschiedliche Berechnungsmodelle anknüpfen: das Residenzmodell, das asymmetrische Wechselmodell und das symmetrische Wechselmodell. Die bislang praktizierte Unterhaltsberechnung im Residenzmodell ebenso wie die im symmetrischen Wechselmodell möchte das Bundesministerium für Justiz nicht verändern, sondern schlägt nur ein gesondertes Rechenmodell für die Betreuung im asymmetrischen Wechselmodell vor.
Ein asymmetrisches Wechselmodell liegt immer dann vor, wenn sich der andere Elternteil mit einem Anteil zwischen 30 % und 49 % an der Betreuung des Kindes beteiligt. Zur Ermittlung der Betreuungsanteile soll es auf die Anzahl der Übernachtungen ankommen. Nur dann, wenn sich die Anzahl der Übernachtungen als im Einzelfall untaugliches Beurteilungskriterium erweist, sollen auch andere Umstände herangezogen werden können. Das Eckpunktepapier nennt hier beispielsweise die Übernahme der Betreuung des Kindes bei Krankheit, die Organisation der Freizeit, die Wahrnehmung von Terminen in der Schule oder beim Arzt.
Sodann ergeben sich folgende Betreuungsbeispiele:
Aufteilung der Betreuung zwischen den Ferien | Anzahl der Nächte zusätzlich zu den Ferien | Prozentualer Betreuungsanteile |
Jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag | 19 Wochenenden à 2 Nächte = 38 Nächte | 49 + 38 = 87/365 = 0,238 oder ~ 24 % |
Jedes 2. Wochenende von Freitag bis Montag oder Freitag bis Sonntag + eine Nacht in der dazwischenliegenden Woche | 19 Wochenenden à 3 Nächte oder 19 Wochenenden à 2 Nächte + 19 Wochen à 1 Nacht = 57 Nächte | 49 + 57 = 106/365 = 0,29 oder 29 % |
Jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag und zwei Nächte in der dazwischenliegenden Woche | 19 Wochenenden à 2 Nächte + 19 Wochen à 2 Nächte = 76 Nächte | 49 + 76 = 125/365 = 34 % |
Jede 2. Woche Freitag bis Mittwoch + die letzten 2 Schultage vor den Sommerferien | Sommerferien 19 Wochen à 5 Nächte = 97 Nächte | 49 + 97 = 146/365 = 0,4 oder 40 % |
Jede 2. Woche Freitag bis Donnerstag | 19 Wochen à 6 Nächte = 114 Nächte | 49 + 114 = 163/365 = 0,446 oder ~ 45 % |
Wenn ein asymmetrisches Wechselmodell vorliegt, ergeben sich folgende Änderungen:
Wenn die Betreuungsleistung bisher mit circa 40,00 € bei dem Zahlbetrag des Kindesunterhalts berücksichtigt wurde, reduziert sich der Betrag um circa 130,00 €.
1.
Bedarf des Kindes nach Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen beider Eltern.
2.
Pauschaler Abschlag von 15 % für die Mitbetreuung – unabhängig vom konkreten Prozentanteil; die Feststellung eines tatsächlichen Betreuungsanteils ist somit nicht erforderlich, da der Streit über die exakte Höhe vermieden werden soll – Nach BGH beim Wechselmodell: Berücksichtigung von Bedarfsdeckung, die beim hauptbetreuenden Elternteil zu einer Einsparung führt als Abzug vom Unterhalt möglich nach konkretem Vortrag
3.
Haftungsanteile der Eltern nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen nach Abzug des angemessenen Selbstbehaltes – also 1.750 € (2024) (Berechnung wie beim Volljährigenunterhalt) -ergibt eine Prozentquote als Haftungsanteil für den weniger betreuenden Elternteil
4.
Modifizierung des Haftungsanteils (also der Quote)
Eine Hälfte konkret im zuvor errechneten Verhältnis der tatsächlichen Einkommen (Schritt 3)
Eine Hälfte pauschal im Verhältnis der Betreuungsanteile – Der eigene Betreuungsanteil beträgt 33 % pauschal – Also immer 67 % Haftung des weniger betreuenden Elternteils
5.
Ermittlung des vom mitbetreuenden Elternteil geschuldeten Bedarfs nach dieser Quote
6.
Davon Abzug des hälftigen Kindergeldanteils
7.
Abzug am Ende verhindert, dass der besser verdienende Elternteil einen höheren Anteil bekommt (so aber nach BGH beim Wechselmodell)
8.
Ergibt den zu zahlenden Unterhalt
Als Rechnungsbeispiel daher:
Einkommen Elternteil A 4.000,00 €
Einkommen Elternteil B 2.000,00 €
Gesamteinkommen als Maßstab 6.000,00 €
Kind, 6 Jahre, Bedarf nach Tabelle 2024 926,00 €
Abzgl. Pauschaler Abzug von 15% wegen Mitbetreuung - 138,90 €
Verbleibender Bedarf 787,10 €
Haftungsquoten
Einkommen Elternteil A 4.000,00 €
Abzgl. Selbstbehalt (2024) - 1.750,00 €
Verbleiben 2.250,00 €
Einkommen Elternteil B 2.000,00 €
Abzgl. Selbstbehalt (2024) - 1.750,00 €
Verbleiben 250,00 €
Verbleiben zusammen 2.500,00 €
Haftungsanteil A 90 %
Haftungsanteil B 10 %
Betreuungsanteil des im geringeren Umfang betreuenden pauschal 67 %
Gesamt A 157 %
Davon die Hälfte 78,50 %
Verbleibender Bedarf 787,10 €
Haftungsanteil A 78,50 %
Verbleiben 617,83 €
Abzüglich hälftiges Kindergeld 125,00 €
Zu zahlen sind 492,87 €
Im Vergleich hierzu die aktuelle Lösung im Rahmen des erweiterten Umgangs:
Beispiel: Kind 6 Jahre, Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils 4.000 €
Residenzmodell: 581,00 € Unterhalt (2024)
Herabstufung um eine Tabellenstufe auf 537,00 €
Herabstufung um zwei Tabellenstufen auf 509,00 €
Die Mitbetreuung wurde lediglich mit 44,00 € bzw. 72,00 € honoriert
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